In einem Faltblatt informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) über die neuen Steuerregelungen für Photovoltaikanlagen. Das Faltblatt richtet sich nach Angaben des Ministeriums insbesondere an Privatpersonen, die kürzlich eine Photovoltaikanlage gekauft haben oder eine bestehende Anlage erweitern oder reparieren wollen. D
ie neuen steuerlichen Regeln beträfen die Umsatzsteuer (seit 01.01.2023) und die Einkommensteuer (seit 01.01.2022). So falle auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden – auch auf dem Balkon – installiert werden (Nullsteuersatz). Dies umfasse auch die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, die Speicher sowie die Montage. In dem Faltblatt wird erläutert, was zu den wesentlichen Komponenten zählt, zum Beispiel die Dachhalterung oder die Einspeisesteckdose. Auch so genannte Balkonkraftwerke, die in der Regel auf dem Balkon aufgestellt und mit einer Steckdose verbunden werden, sind laut Faltblatt von den Neuregelungen erfasst. Auch bei ihrer Anschaffung falle keine Umsatzsteuer an.
Der Nullsteuersatz gelte für alle ab dem 01.01.2023 installierten Photovoltaikanlagen. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne
dass der Verkäufer sie auch zu installieren hat, komme es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der
Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, sei entscheidend, wann die Anlage voll ständig installiert ist.
Auch Betreiber von Bestandsanlagen könnten profitieren. Sowohl die Erweiterung einer bestehenden Anlage als auch der Austausch
defekter Komponenten sei begünstigt.
Zu den Änderungen bei der Einkommensteuer und in Sachen Bürokratie wird ausgeführt, dass bis zu einer Bruttonennleistung von 10 kW (peak) beim Finanzamt die so genannte Liebhaberei beantragt werden konnte. Seit 01.01.2022 fielen zukünftig bei Anlagen bis zu 30 kW (peak) beziehungsweise15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit keine Ertragsteuern mehr an. Damit entfalle nicht nur der Antrag auf Liebhaberei, sondern auch die Abgabe einer Einnahmenüberschussrechnung in der Einkommensteuererklärung. Auch müssten sich Anlagenbetreibende nicht mehr beim Finanzamt melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Denn durch den Wegfall der Umsatzsteuer entfalle der Grund, zur Regelbesteuerung zu optieren, nur um sich die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstatten zu lassen. Der Nullsteuersatz gilt laut BMF unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Auch für die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen falle keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
Das ausführliche Faltblatt steht auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.
Bundesfinanzministerium, PM vom 03.05.2023