Die Bundesregierung plant eine Weiterentwicklung der Familienbesteuerung. Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion
zwischen Steuerbürgern und der Finanzverwaltung solle die Kombination der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (vgl. §
39f Einkommensteuergesetz – EStG) der Steuerklasse IV überführt werden, so der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.
Dem Vernehmen nach arbeite das Bundesfinanzministerium bereits an der Umsetzung dieses Vorschlags. Allerdings ändere sich die
endgültige Einkommensteuerlast der Ehegatten durch die Wahl der Lohnsteuerklassen nicht, so der Steuerberaterverband. Denn der
monatliche Lohnsteuerabzug habe Vorauszahlungscharakter auf die vom Finanzamt festzusetzende Einkommensteuer. Dies gelte selbstverständlich nur dann, wenn eine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird. Denn die Versteuerung von Arbeitslohn nach Steuerklasse V bewirke eine Pflichtveranlagung nach § 46 Absatz 2 Nr. 3a EStG. Die verpflichtende gesetzliche Normierung der Lohnsteuerklasse IV mit Faktor werde politisch als Einstieg gesehen, das bestehende, steuerlich vorteilhafte „Splitting für Ehegatten und Lebenspartner“ abzuschaffen. Es sei zu vermuten, so der Steuerberaterverband, dass es (erheblichen) Widerstand gegen die Abschaffung des
Ehegattensplittings „durch die Hintertüre“ geben wird. So setze sich beispielsweise Bayern für die Beibehaltung der Steuerklassen III/V ein.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 08.05.2023