In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Ministerium nimmt dabei zunächst auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28.07.2021 Bezug, nach dem Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (zum Beispiel technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind (IX R 25/19). Sodann geht das BMF auf die Grundsätze ein, die für die – ausnahmsweise mögliche – Inanspruchnahme der AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gelten.
Es stellt klar, dass es für die für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Rechtfertigungsgrundes bedarf und geht auf mögliche Rechtfertigungsgründe ein. Auch werden die maßgeblichen Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
dargestellt und Methoden ihres Nachweises aufgeführt. Das vollständige Schreiben steht auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zur Verfügung. Es ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.02.2023, IV C 3 – S
2196/22/10006 :005