Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil dargestellt, wann der Übergang von der Kassen-Nachschau zur Betriebsprüfung möglich ist: Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.
Weitere Voraussetzungen werden in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und sind auch nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt als wenn er eine »normale« Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handelt es sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.
– Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt.
– Es ist nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies ist Aufgabe einer Außenprüfung.
– Es ist auch weder Aufgabe des Gerichts vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch ist es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt bei einer GmbH eine Kassen-Nachschau gem. § 146b der Abgabenordnung (AO) durchgeführt und wollte dabei auch die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung prüfen. Die Mitarbeiter der GmbH gaben die angeforderten Unterlagen jedoch nicht heraus, da diese im Büro des Geschäftsführers verschlossen waren und nur er einen Schlüssel zu dem Büro hatte. Die Unterlagen wurden später nachgereicht. Trotzdem erklärte das Finanzamt den Übergang zu einer Außenprüfung.
Dagegen wehrte sich die GmbH – allerdings ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die GmbH hat jedoch inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (FG Hamburg, Urteil vom 30.8.2022, Az. 6 K 47/22; Az. der NZB beim BFH: XI B 93/22).